Informationspflichten der Notare und Folgen ihrer Nichtbeachtung

Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs haftet der Notar, wenn er seiner Verpflichtung, die Parteien einer notariellen Urkunde ordnungsgemäß über die tatsächlichen Wirkungen der von ihm unterzeichneten Urkunde zu unterrichten, nicht nachkommt, in vollem Umfang für alle Verluste der Parteien der unterzeichneten Urkunden, die durch fehlende Informationen verursacht werden.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs betraf den Fall von zwei notariellen Urkunden, die von einem Notar für Katarzyna S. und die Gesellschaft X über die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstellt wurden. Die erste notarielle Urkunde war die rechtliche Bestätigung des Verkaufs der Immobilie von Frau S. an die Gesellschaft X. Der Verkauf sah eine einmalige Übertragung eines Teils des Wertes der Immobilie an Frau S. vor, woraufhin sich Firma X verpflichtete, den verbleibenden Betrag in 17 Raten zurückzuzahlen. Katarzyna S. erhielt 7 der vorgesehenen Raten, aber die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens X zwangen es, weitere Zahlungen an den ehemaligen Eigentümer der Immobilie einzustellen.

Um die Forderung von Katarzyna S. zu sichern, beschlossen die Parteien, das Eigentum an der Immobilie auf Katarzyna S. zu übertragen, die die Immobilie zusammen mit der darauf befindlichen Hypothek übernehmen sollte, wobei das von Frau S. erhaltene Geld nicht zurückerstattet werden konnte. Die notarielle Urkunde wurde erstellt und das Gericht über die Änderungen im Grundbuch informiert. Kurz darauf hat das Gericht erster Instanz einen Eintrag in die Grundbuch- und Hypothekenregister vorgenommen.

Diese Entscheidung wurde jedoch vor dem Gericht zweiter Instanz aufgehoben und das Eigentum an der Immobilie an die Gesellschaft X zurückgegeben. Dies lag daran, dass das Fehlen einer Willenserklärung der Gesellschaft X in der notariellen Urkunde über den Eigentumsübergang dazu führte, dass die notarielle Urkunde nicht den Eigentumsübergang verursachte, sondern die Grundlage für den Anspruch von Frau S. war, eine solche Willenserklärung abzugeben. Mit anderen Worten, die Sachleistung wurde in eine Geldleistung umgewandelt. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde das Vermögen der Gesellschaft liquidiert, reichte aber nicht aus, um die Bedürfnisse von Katarzyna S. zu befriedigen.

Im Zusammenhang mit dem Verlust von Immobilien und der mangelnden Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen hat Frau Katarzyna S. eine Zivilklage gegen einen Notar erhoben, der die Pflicht zur Information über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Willenserklärung für die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht erfüllt hat. Katarzyna S. verlangte auch die Rückerstattung der vom Notar erhaltenen Vergütung. Das Gerichtsverfahren in den ersten beiden Instanzen war für den Kläger negativ, aber das Verfahren vor dem Obersten Gericht endete mit der Entscheidung, dass die Nichterfüllung des Notars eine unmittelbare Ursache für die Verluste des Klägers war, so dass der Notar und sein Versicherer für die durch einen Mangel in der notariellen Urkunde entstandenen Schäden voll haften. Frau Katarzyna S. soll aus der Pflichtversicherung des Notars und aus dem gesamten Vermögen des Notars befriedigt werden, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht, um ihre Schäden zu decken.